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   BFH, 28.02.1968 - VI R 329/67   

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https://dejure.org/1968,1412
BFH, 28.02.1968 - VI R 329/67 (https://dejure.org/1968,1412)
BFH, Entscheidung vom 28.02.1968 - VI R 329/67 (https://dejure.org/1968,1412)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 1968 - VI R 329/67 (https://dejure.org/1968,1412)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Studierender Sohn - Geschiedene Ehe - Volljährigkeit - Haushalt der Mutter - Sorgerecht - Zusätzlicher Freibetrag - Auswärtiges Studium

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 92, 94
  • NJW 1969, 78
  • DB 1968, 1203
  • BStBl II 1968, 494
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 25.10.1957 - VI 175/56 U

    "Auswärtige Unterbringung" nach dem Einkommenssteuergesetz - aufwendungen für

    Auszug aus BFH, 28.02.1968 - VI R 329/67
    Der BFH habe in den Entscheidungen VI 175/56 U vom 25. Oktober 1957 (BFH 65, 546, BStBl III 1957, 444) und VI 50/62 vom 9. April 1963 (StRK, EStG, § 33 a, Rechtsspruch 61) eine auswärtige Unterbringung von Kindern, die bei einem geschiedenen Ehegatten lebten, verneint, weil dann die Kinder ihr dauerndes Zuhause bei dem Elternteil hätten, bei dem sie wohnten und zu dessen Haushalt sie gehörten; die Beziehungen zur Wohnung und zum Haushalt des anderen Elternteils seien infolge der Scheidung gelöst.

    Der Streitfall deckt sich im wesentlichen mit dem Sachverhalt im Urteil des Senats VI 175/56 U (a. a. O.), in dem ausgesprochen ist, daß Kinder aus geschiedenen Ehen nicht auswärts zur Berufsausbildung untergebracht seien, wenn sie bei einem Elternteil wohnten und der andere Ehegatte die Kosten des Unterhalts trage.

  • BFH, 12.05.1967 - VI R 123/66

    Gezahlte Schuldzinsen eines Vorstandsmitglieds als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 28.02.1968 - VI R 329/67
    Berücksichtige man, daß die §§ 33 und 33a EStG, wie der BFH z. B. im Urteil VI R 123/66 vom 12. Mai 1967 (BFH 88, 551, BStBl III 1967, 489) ausgesprochen habe, weitgehend wie § 131 AO einen Härteausgleich treffen wollen, so seien die Vorschriften in besonderen Fällen auch anzuwenden, wenn normalerweise solche Fälle nicht zu einer besonderen wirtschaftlichen Belastung führten.
  • BFH, 09.04.1963 - VI 50/62
    Auszug aus BFH, 28.02.1968 - VI R 329/67
    Der BFH habe in den Entscheidungen VI 175/56 U vom 25. Oktober 1957 (BFH 65, 546, BStBl III 1957, 444) und VI 50/62 vom 9. April 1963 (StRK, EStG, § 33 a, Rechtsspruch 61) eine auswärtige Unterbringung von Kindern, die bei einem geschiedenen Ehegatten lebten, verneint, weil dann die Kinder ihr dauerndes Zuhause bei dem Elternteil hätten, bei dem sie wohnten und zu dessen Haushalt sie gehörten; die Beziehungen zur Wohnung und zum Haushalt des anderen Elternteils seien infolge der Scheidung gelöst.
  • BFH, 05.02.1988 - III R 21/87

    Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung für ein Kind geschiedener

    Das vom erkennenden Senat gefundene Ergebnis schließt - wenn auch mit anderer Begründung - an die Rechtsprechung des VI. Senats des BFH (s. insbesondere die Urteile vom 25. Oktober 1957 VI 175/56 U, BFHE 65, 546, BStBl III 1957, 444, und vom 28. Februar 1968 VI R 329/67, BFHE 92, 94, BStBl II 1968, 494) an und steht im Einklang mit der weitaus überwiegenden Meinung im Schrifttum (s. außer Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O.; Krudewig, a.a.O.; Oepen in Blümich/Falk, a.a.O., und Sunder-Plassmann, a.a.O., auch Gericke in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 33a Rdziff. 15d; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Ausbildungsfreibetrag, Anm. C II; Oeftering/Görbing, Das gesamte Lohnsteuerrecht, § 33a Anm. 38, und Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 6. Aufl., § 33a Anm. 4c; anderer Ansicht im wesentlichen nur Fitsch in Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 33a Anm. 73).
  • BFH, 24.04.1986 - III R 179/80

    Kein Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung, wenn das Kind im

    Hier wird angenommen, daß das Kind aus der Sicht des anderen Elternteils nicht auswärtig untergebracht ist und ein Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung nicht zu gewähren ist (vgl. z.B. Blümich/Falk, Einkommensteuergesetz, 12. Aufl., § 33a Anm. V, 2; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, "Ausbildungsfreibetrag" C III; Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 33a EStG, grüne Blätter Ausbildungsfreibeträge II 1; Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 14. Aufl., Anm. 57; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., § 33a Anm. 4c; vgl. allgemein auch Krudewig, Finanz-Rundschau 1982, 408, sowie das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Februar 1968 VI R 329/67, BFHE 92, 94, BStBl II 1968, 494 zu § 33a Abs. 2 EStG in der Fassung für die Veranlagungszeiträume 1963 und 1964).
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